Satzung
Satzung des
Hospizvereins Neukirchen-Vluyn
Geänderte Satzung Stand 30.10.2002 (einstimmig
in der Mitgliederversammlung am 30.10.02 beschlossen)
§ 1
Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Erwerb
der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Mitarbeiter
§ 7 Organe
des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben
des Vorstandes
§ 10 Beschlußfassungen
des Vorstandes
§ 11 Amtsdauer des
Vorstandes
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beirat
§ 14 Aufgaben des
Beirates
§ 15 Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins
Präambel
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Diese von Gott, dem
Schöpfer des Lebens jedem Menschen verliehene Würde gilt
es auch bei schwerster Erkrankung und in den letzten Zeitabschnitten
des Lebens zu achten und zu schützen. Unabhängig von Glaube,
Herkunft und Nationalität weiß sich der Hospizverein zu
diesem Dienst in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe
verpflichtet. Die Arbeit des Hospizvereins ist zugleich bürgerschaftlich
und ökumenisch.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Hospizverein
Neukirchen-Vluyn“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit
dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
(2) Der Hospizverein hat seinen Sitz in Neukirchen-Vluyn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Gastmitglied im Diakonischen Werk
der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 2
Zweck
(1) Der Hospizverein hat den Zweck, die Hospizbewegung
in Neukirchen-Vluyn und der Region zu fördern. Der Zweck soll
insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:
(a) Begleitung und Betreuung von Schwerstkranken und
Sterbenden und ihren Angehörigen.
(b) Aufbau und Führung eines geschulten, freiwilligen Hilfsdienstes
zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Sterbenden.
(c) Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern sowie
mit öffentlichen und kirchlichen Stellen und privaten Organisationen.
(d) Schulung von Pflegepersonal, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Ärzten
und anderen Interessierten.
(e) Beschaffung von Finanzmitteln.
(f) Öffentlichkeitsarbeit.
(g) Gewinnung und Schulung von freiwilligen Helferinnen und Helfern
sowie von fachlich qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(h) Zusammenarbeit mit bestehenden Diensten und Einrichtungen.
(i) Andere für die Betreuung und Versorgung von Sterbenden notwendige
oder als wünschenswert erscheinende Maßnahmen und Einrichtungen.
(j) Betrieb und Unterhaltung eines stationären Hospizes oder
die Beteiligung an einem solchen.
(2) Die Betreuung und Versorgung geschieht unabhängig
von Nationalität, Rasse, Sprache,
Herkunft, Glauben, Religion oder politischer Anschauung der Kranken
und Sterbenden.
(3) Der Hospizverein lehnt jede Form aktiver Sterbehilfe
ab.
(4) Der Hospizverein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Der Hospizverein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins;
sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte
Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um haupt- oder
nebenamtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können sowohl natürliche
als auch juristische Personen erwerben. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der
Ablehnung bekannt zu geben.
(2) Juristische Personen, die die Ziele des Hospizvereins
fördern wollen, können als korporative Mitglieder aufgenommen
werden. Sie entrichten für diese Förderung einen angemessenen
Beitrag, der mit dem Vorstand des Hospizvereins vereinbart wird. Über
die Aufnahme der korporativen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Jedes korporative Mitglied muß einen stimmberechtigten Vertreter
für die Mitgliederversammlung benennen.
(3) Damit der ökumenische Charakter des Hospizvereins
gewahrt bleibt, müssen die Mitglieder mehrheitlich einer Kirche
angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen
in Deutschland (AcK) mitarbeitet. Soweit es sich bei den Mitgliedern
um juristische Personen nach Abs. 1 oder 2 handelt, sollen auch diese
die ökumenische Ausrichtung des Hospizvereins achten.
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§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bzw. bei Mitgliedern, die juristische
Personen sind, durch Liquidation, Konkurs, Ablehnung des Konkurses
mangels Masse, Löschung im Handelsregister bzw. im Vereinsregister.
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluß.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Hospizverein.
Es besteht kein Rückerstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.
(3) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden,
wenn es
- trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist
- nachhaltig und wiederholt gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Wahrung
einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluß
über den Ausschluß ist dem Mitglied mit Begründung
bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluß hat das Mitglied die Möglichkeit,
innerhalb einer Frist von einem Monat über den Vorstand Berufung
bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
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§ 5
Mitgliedsbeitrag
Der Hospizverein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen
Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird; § 3
(2) bleibt unberührt.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. Mai jeweils für
das laufende Kalenderjahr zu zahlen.
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§ 6
Mitarbeiter
Vom Verein angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen wegen
des ökumenischen Charakters des Hospizvereins Mitglied einer
Kirche sein, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in
Deutschland (AcK) mitarbeitet.
Seitenbeginn
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Hospizvereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
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§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis
zu drei Beisitzern. Wählbar sind Mitglieder des Vereins einschließlich
stimmberechtigter Vertreter der korporativen Mitglieder.
Die Vorstandsmitglieder sollen mehrheitlich einer Kirche
angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen
in Deutschland (AcK) mitarbeitet, wobei je ein Vertreter der evangelischen
und katholischen Kirchengemeinden Neukirchen-Vluyn Mitglied des Vorstands
sein soll.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten von zwei
Mitgliedern des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(3) Im Innenverhältnis, d.h. ohne Einschränkung
der Vertretungsmacht des Vorstands nach aussen, bedürfen folgende
Rechtsgeschäfte der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung:
a) der Erwerb und der Verkauf, die Belastung und alle sonstigen Verfügungen
über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte,
b) die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung eines stationären
Hospizes sowie die Beteiligung an einem solchen.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte.
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Ausführung der erfolgten
Beschlüsse.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
- Abschluß, Aufhebung und Kündigung von Arbeitsverträgen
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von
Mitgliedern.
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§ 10
Beschlußfassungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung
einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen
als abgegebene Stimmen gelten. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß
als abgelehnt.
(3) Über die Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle
anzufertigen. Beschlüsse werden im Wortlaut wiedergegeben. Das
Protokoll wird vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter unterschrieben.
(4) Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem
Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu diesem Verfahren erklären.
(5) Der Vorsitzende und/ oder der stellvertretende Vorsitzende
des Beirates sind berechtigt an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für
den Vorstand eine Geschäftsordnung zu beschliessen.
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§ 11
Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende,
der Schatzmeister, der Schriftführer und jedes weitere Vorstandsmitglied
sind einzeln zu wählen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Wahlperiode aus, so kann bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
gewählt werden.
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§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal
zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des
Vereins können unter Angabe von Gründen die Einberufung
der Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung
verlangen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Wahrung einer
Frist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Anträge der
Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens
bis zwei Wochen vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter schriftlich eingebracht worden sind. Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung
bedürfen der Annahme einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen.
(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden von
dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(5) Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung
sind alle Mitglieder. Mitglieder können sich aufgrund schriftlicher
Vollmacht durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung
vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein anderes Mitglied
vertreten.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Aufgaben zuständig:
- Wahl des Vorstandes.
- die Wahl von zwei Kassenprüfern für bis zu zwei Prüfperioden,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
dürfen, und die die Buchführung und den Jahresbericht des
Vorstandes rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung
prüfen. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes
der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
- Entscheidungen gemäß § 4 (3)
- Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages gemäß
§ 5.
- Zustimmung zu den Geschäften nach § 7 (2) b) und c).
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins.
(8) Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit
der Anwesenden, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Entsprechendes gilt
für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Personalentscheidungen erfolgen in
geheimer Abstimmung, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(9) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung
und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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§ 13
Beirat
(1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung,
insbesondere zur Behandlung fachlicher Fragen aus den Bereichen Theologie,
Medizin, Recht, Psychologie, Finanzierung und Sozialarbeit, einen
Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder
des Vereins sein.
(2) Dem Beirat sollen höchstens 15 Personen angehören,
die insbesondere Vertreter der Kirchen, ihrer Wohlfahrtsverbände
und -einrichtungen sowie Vertreter der Stadt Neukirchen-Vluyn und
anderer interessierter Einrichtungen sind.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand
für die Dauer von jeweils vier Jahren berufen. Dabei sind Vorschläge
aus der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. Eine erneute
Berufung ist möglich.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt in Abstimmung
mit dem Vorstandsvorsitzenden des Hospizvereins zu den Sitzungen mit
einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
ein und leitet die Sitzungen.
(5) An den Sitzungen des Beirates nimmt der Vorsitzende
des Vorstands des Hospizvereins und im Falle seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende des Vorstands teil. Der Vorstand stellt
sicher, daß der Beirat die für seine Arbeit notwendigen
Informationen erhält. Die Protokolle der Sitzungen des Beirates
werden nachrichtlich an den Vorstand übermittelt.
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§ 14
Aufgaben des Beirates
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand des Vereins
zu beraten und den Verein und seine Zwecke praktisch und ideell zu
unterstützen
(2) Dies geschieht insbesondere durch die Wahrnehmung
folgender Aufgaben:
- Förderung der Zusammenarbeit des Vereins mit den christlichen
Gemeinden, den Wohlfahrtsverbänden- und einrichtungen, den öffentlichen
Instituten und Organisationen und anderen interessierten Einrichtungen.
- ergänzende Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in
der Region Neukirchen-Vluyn über Intention und Arbeit des Hospizvereins.
- Unterstützung der fachlichen Standards der Arbeit sowie Hilfe
bei der Vermittlung von Zuschüssen der öffentlichen Hand
sowie von kirchlicher oder anderer Seite.
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§ 15
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung, der mit ¾ Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen muß. Stimmenthaltungen
gelten auch hier als abgegebene Stimmen. Vorschläge für
Satzungsänderungen müssen zeitgemäß mit der Tagesordnung
allen Mitglieder mitgeteilt werden. Zur Beibehaltung der Gastmitgliedschaft
im Diakonischen Werk bedürfen Satzungsänderungen, soweit
sie den Zweck des Vereins oder seine Zuordnung zu den christlichen
Kirchen betreffen, der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen
Kirche im Rheinland.
(2) Der Beschluß über eine Auflösung
des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
des Vereins, wobei Stimmenthaltungen wieder als abgegebene Stimmen
zählen. Die Beschlußfassung über die Auflösung
des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
zu erfolgen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
Stadt Neukirchen-Vluyn, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der
Hospizarbeit zu verwenden hat.
Neukirchen-Vluyn, 30. Oktober 2002
Geänderte Satzung Stand 30.10.2002 (einstimmig
in der Mitgliederversammlung am 30.10.02 beschlossen)
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