Satzung

Satzung

Satzung des
Hospizvereins Neukirchen-Vluyn

Geänderte Satzung Stand 30.10.2002 (einstimmig in der Mitgliederversammlung am 30.10.02 beschlossen)

   §   1   Name und Sitz
   §   2   Zweck
   §   3
  Erwerb der Mitgliedschaft
   §   4   Beendigung der Mitgliedschaft
   §   5   Mitgliedsbeitrag
   §   6   Mitarbeiter
   §   7   Organe des Vereins

   §   8   Vorstand
   §   9   Aufgaben des Vorstandes
   § 10   Beschlußfassungen des Vorstandes
   § 11   Amtsdauer des Vorstandes
   § 12   Mitgliederversammlung
   § 13   Beirat
   § 14   Aufgaben des Beirates
   § 15   Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

Präambel

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Diese von Gott, dem Schöpfer des Lebens jedem Menschen verliehene Würde gilt es auch bei schwerster Erkrankung und in den letzten Zeitabschnitten des Lebens zu achten und zu schützen. Unabhängig von Glaube, Herkunft und Nationalität weiß sich der Hospizverein zu diesem Dienst in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe verpflichtet. Die Arbeit des Hospizvereins ist zugleich bürgerschaftlich und ökumenisch.


§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Hospizverein Neukirchen-Vluyn“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

(2) Der Hospizverein hat seinen Sitz in Neukirchen-Vluyn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Gastmitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland.

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§ 2
Zweck

(1) Der Hospizverein hat den Zweck, die Hospizbewegung in Neukirchen-Vluyn und der Region zu fördern. Der Zweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:

(a) Begleitung und Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden und ihren Angehörigen.
(b) Aufbau und Führung eines geschulten, freiwilligen Hilfsdienstes zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Sterbenden.
(c) Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern sowie mit öffentlichen und kirchlichen Stellen und privaten Organisationen.
(d) Schulung von Pflegepersonal, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Ärzten und anderen Interessierten.
(e) Beschaffung von Finanzmitteln.
(f) Öffentlichkeitsarbeit.
(g) Gewinnung und Schulung von freiwilligen Helferinnen und Helfern sowie von fachlich qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(h) Zusammenarbeit mit bestehenden Diensten und Einrichtungen.
(i) Andere für die Betreuung und Versorgung von Sterbenden notwendige oder als wünschenswert erscheinende Maßnahmen und Einrichtungen.
(j) Betrieb und Unterhaltung eines stationären Hospizes oder die Beteiligung an einem solchen.

(2) Die Betreuung und Versorgung geschieht unabhängig von Nationalität, Rasse, Sprache,
Herkunft, Glauben, Religion oder politischer Anschauung der Kranken und Sterbenden.

(3) Der Hospizverein lehnt jede Form aktiver Sterbehilfe ab.

(4) Der Hospizverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Der Hospizverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um haupt- oder nebenamtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins. Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

(2) Juristische Personen, die die Ziele des Hospizvereins fördern wollen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Sie entrichten für diese Förderung einen angemessenen Beitrag, der mit dem Vorstand des Hospizvereins vereinbart wird. Über die Aufnahme der korporativen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Jedes korporative Mitglied muß einen stimmberechtigten Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen.

(3) Damit der ökumenische Charakter des Hospizvereins gewahrt bleibt, müssen die Mitglieder mehrheitlich einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (AcK) mitarbeitet. Soweit es sich bei den Mitgliedern um juristische Personen nach Abs. 1 oder 2 handelt, sollen auch diese die ökumenische Ausrichtung des Hospizvereins achten.

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§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bzw. bei Mitgliedern, die juristische Personen sind, durch Liquidation, Konkurs, Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Löschung im Handelsregister bzw. im Vereinsregister.
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluß.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Hospizverein. Es besteht kein Rückerstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.

(3) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es
- trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist
- nachhaltig und wiederholt gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied mit Begründung bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluß hat das Mitglied die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat über den Vorstand Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

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§ 5
Mitgliedsbeitrag

Der Hospizverein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird; § 3 (2) bleibt unberührt.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. Mai jeweils für das laufende Kalenderjahr zu zahlen.

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§ 6
Mitarbeiter

Vom Verein angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen wegen des ökumenischen Charakters des Hospizvereins Mitglied einer Kirche sein, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (AcK) mitarbeitet.

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§ 7
Organe des Verein
s

Organe des Hospizvereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

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§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern. Wählbar sind Mitglieder des Vereins einschließlich stimmberechtigter Vertreter der korporativen Mitglieder.

Die Vorstandsmitglieder sollen mehrheitlich einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (AcK) mitarbeitet, wobei je ein Vertreter der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden Neukirchen-Vluyn Mitglied des Vorstands sein soll.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten von zwei Mitgliedern des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(3) Im Innenverhältnis, d.h. ohne Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands nach aussen, bedürfen folgende Rechtsgeschäfte der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung:
a) der Erwerb und der Verkauf, die Belastung und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte,
b) die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung eines stationären Hospizes sowie die Beteiligung an einem solchen.

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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte.
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Ausführung der erfolgten Beschlüsse.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
- Abschluß, Aufhebung und Kündigung von Arbeitsverträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

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§ 10
Beschlußfassungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als abgegebene Stimmen gelten. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.

(3) Über die Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Beschlüsse werden im Wortlaut wiedergegeben. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter unterschrieben.

(4) Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

(5) Der Vorsitzende und/ oder der stellvertretende Vorsitzende des Beirates sind berechtigt an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für den Vorstand eine Geschäftsordnung zu beschliessen.

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§ 11
Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und jedes weitere Vorstandsmitglied sind einzeln zu wählen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden.

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§ 12
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(2) Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins können unter Angabe von Gründen die Einberufung der Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung verlangen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Frist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens bis zwei Wochen vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich eingebracht worden sind. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bedürfen der Annahme einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

(5) Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Mitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Wahl des Vorstandes.
- die Wahl von zwei Kassenprüfern für bis zu zwei Prüfperioden, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, und die die Buchführung und den Jahresbericht des Vorstandes rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung prüfen. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
- Entscheidungen gemäß § 4 (3)
- Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages gemäß § 5.
- Zustimmung zu den Geschäften nach § 7 (2) b) und c).
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.


(8) Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Entsprechendes gilt für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Personalentscheidungen erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(9) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

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§ 13
Beirat

(1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Behandlung fachlicher Fragen aus den Bereichen Theologie, Medizin, Recht, Psychologie, Finanzierung und Sozialarbeit, einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(2) Dem Beirat sollen höchstens 15 Personen angehören, die insbesondere Vertreter der Kirchen, ihrer Wohlfahrtsverbände und -einrichtungen sowie Vertreter der Stadt Neukirchen-Vluyn und anderer interessierter Einrichtungen sind.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von jeweils vier Jahren berufen. Dabei sind Vorschläge aus der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. Eine erneute Berufung ist möglich.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden des Hospizvereins zu den Sitzungen mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein und leitet die Sitzungen.

(5) An den Sitzungen des Beirates nimmt der Vorsitzende des Vorstands des Hospizvereins und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands teil. Der Vorstand stellt sicher, daß der Beirat die für seine Arbeit notwendigen Informationen erhält. Die Protokolle der Sitzungen des Beirates werden nachrichtlich an den Vorstand übermittelt.

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§ 14
Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand des Vereins zu beraten und den Verein und seine Zwecke praktisch und ideell zu unterstützen

(2) Dies geschieht insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- Förderung der Zusammenarbeit des Vereins mit den christlichen Gemeinden, den Wohlfahrtsverbänden- und einrichtungen, den öffentlichen Instituten und Organisationen und anderen interessierten Einrichtungen.
- ergänzende Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in der Region Neukirchen-Vluyn über Intention und Arbeit des Hospizvereins.
- Unterstützung der fachlichen Standards der Arbeit sowie Hilfe bei der Vermittlung von Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie von kirchlicher oder anderer Seite.

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§ 15
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen muß. Stimmenthaltungen gelten auch hier als abgegebene Stimmen. Vorschläge für Satzungsänderungen müssen zeitgemäß mit der Tagesordnung allen Mitglieder mitgeteilt werden. Zur Beibehaltung der Gastmitgliedschaft im Diakonischen Werk bedürfen Satzungsänderungen, soweit sie den Zweck des Vereins oder seine Zuordnung zu den christlichen Kirchen betreffen, der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland.

(2) Der Beschluß über eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder des Vereins, wobei Stimmenthaltungen wieder als abgegebene Stimmen zählen. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neukirchen-Vluyn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Hospizarbeit zu verwenden hat.

Neukirchen-Vluyn, 30. Oktober 2002

Geänderte Satzung Stand 30.10.2002 (einstimmig in der Mitgliederversammlung am 30.10.02 beschlossen)

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